08.08.11 | nokiland (195) Der Arbeitsvertrag im Bereich der DDR Volksbildung

Themen | Schule & Ausbildung

Der Arbeitsvertrag im Bereich der DDR Volksbildung

Der Arbeitsvertrag zwischen einem Beschäftigten und einem Betrieb, einer Institution oder einem Amt war in der DDR gemäß § 20 GBA die Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses.

Die Gestaltung des Arbeitsvertrages wurde durch die im GBA festgelegten Grundsätze und den Belangen einzelner Beschäftigtengruppen festgelegt. Beispielsweise waren Vereinbarungen zwischen dem Minister für Volksbildung und dem Zentralvorstand der Gewerkschaft „Unterricht und Erziehung“ bezüglich der Vergütung und der Arbeitszeit der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen von Bedeutung.

Im Bereich der Volksbildung war jedes Arbeitsrechtsverhältnis durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gemäß § 20 GBA, durch eine Vereinbarung zwischen dem Pädagogen und dem Schulrat auf Grundlage des vom Ministerium für Volksbildung herausgegebenen Musterarbeitsvertrages (VuM Nr.13/1971 S. 158) zu begründen. Allerdings bedeutet das nicht, dass ein mündlich vereinbartes Arbeitsrechtsverhältnis ungültig wäre. Hier fehlt lediglich die Schriftform, welche der Pädagoge gemäß § 23 Abs.2 GBA fordern und auch über die zuständige Konfliktkommission durchsetzen lassen kann. Ein verbindliches Arbeitsrechtsverhältnis entstand also nicht erst mit dem Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages. Bereits bei Willensäußerung eines Vertragspartners, mit dem Gegenüber ein Arbeitsrechtsverhältnis einzugehen und der Zustimmung der Gegenpartei, war ein Vertrag zustande gekommen. Bereits aus einem mündlichen Vertrag erwachsen dem Rat des Kreises und dem zukünftigen Kollegen alle gesetzlichen Pflichten und Rechte eines Arbeitsrechtsverhältnisses, was der § 23 Abs. 2 GBA ausdrücklich beschrieb. Mündliche oder schriftliche Absprachen, die diesem Grundsatz entgegenstehen, sind regelmäßig nichtig. Mit dem Zeitpunkt des Arbeitsbeginns traten alle arbeitsrechtliche und sonstige Rechtsnormen des Arbeitsrechtsverhältnis in Kraft.

Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages erhielt der Pädagoge einen Arbeitsplatz, dessen Arbeitsaufgabe gemäß der Arbeitsordnung fixiert wurde. Mit Direktoren und Schulleitern wurden keine Arbeitsverträge abgeschlossen, ihr Arbeitsrechtsverhältnis begründete sich durch eine Berufung.

Ausnahmen gab es. Viele Direktoren waren nicht im Besitz einer ordentlichen Berufungsurkunde. Dabei handelt es sich aber meist um bereits langjährig tätige Funktionäre, bei denen die Kreisschulräte als ordentliche Ratsmitglieder es versäumten dem Kreistag eine entsprechende Beschlussvorlage zu unterbreiten. Durch solche Versäumnisse entstanden den Direktoren jedoch keine nachteiligen Folgen.

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