09.08.11 | nokiland (195) Die Berufung und Abberufung von Leitern in der Volksbildung

Themen | Schule & Ausbildung

Die Berufung und Abberufung von Leitern in der Volksbildung

Für bestimmte Werktätige in verantwortlichen Positionen war die besondere Form der Berufung als Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses festgelegt. Natürlich nur, wenn diese Vorgehensweise durch gesetzliche Bestimmungen oder in Statuten der gesellschaftlichen Organisationen vorgesehen ist (§ 37 GBA). Mit der Berufung wurde die Bedeutung der auszuübenden Funktionen betont und dem Werktätigen eine hohe Achtung entgegen gebracht.

Berufungsverhältnisse waren in der DDR eine besondere Art von Arbeitsrechtsverhältnissen, für die nicht die allgemeinen Bestimmungen des GBA bezüglich des Zustandekommens, Änderns und Auflösens von Arbeitsverträgen galten. Im Bereich der Volksbildung in der DDR traf das für Direktoren, Schulleiter, stellvertretenden Direktoren, Leiter von Erziehungseinrichtungen der allgemein- und berufsbildenden Schulen als auch Einrichtungen der Lehrer-, Lehrmeister- und Erzieheraus- und -Weiterbildung zu. Der § 6 der Arbeitsordnung (GBl.11/1962 S.675) legte in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren zur Berufung und Abberufung von Werktätigen (GBl.II S.235) sowie dem § 43 Abs.4 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der DDR (GBl.I S.313) fest, wer diese Leiter zu berufen und die Berufungen zu bestätigen hat. Die Berufung erfolgte danach nur im Einverständnis mit dem betreffenden Kollegen.

Der neue Leiter erhielt statt eines Arbeitsvertrages eine Berufungsurkunde. Aus ihr ging der Beginn und die eventuelle Dauer der Tätigkeit sowie eine Beschreibung der genauen Funktion hervor. Unmittelbar zur Berufungsurkunde gehörte der Einstufungsbeschluss, welcher an das Berufungsverhältnis gebunden war und nur während seiner Dauer Wirksamkeit besaß. Wurde durch die Berufung ein vorheriger Arbeitsvertrag gegenstandslos, so braucht er nicht ausdrücklich aufgehoben zu werden. Dieser Vertrag erlangt auch bei einer Abberufung keine erneute Wirksamkeit. Die Pflichten und Rechte des Werktätigen im Berufungsverhältnis ergaben sich aus den für den jeweiligen Beschäftigtenkreis geltenden gesetzlichen Bestimmungen, festgehalten im GBA und der Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung.

Das Berufungsverhältnis konnte nur durch die es begründende Institution beendet werden. Beispielsweise wurde der Direktor einer Oberschule vom Rat des Kreises in seine Funktion berufen und die zuständige örtliche Volksvertretung musste dies bestätigen. Nur auf dem gleichen Weg kann er abberufen werden. Der leitende Werktätige konnte von sich aus das Berufungsverhältnis nicht beenden, hatte aber das Recht den Antrag auf Abberufung an das Organ zu stellen, das ihn berufen hat. Das zuständige Organ musste dann innerhalb eines Monats über diesen Antrag entscheiden. Für Funktionäre der Volksbildung sollten Abberufungen möglichst nur zum Ende eines Schul-, Lehr- oder Studienjahres unter Wahrung einer Frist von drei Monaten (Mindestfrist ein Monat) erfolgen. Im Einverständnis mit dem Berufenen konnte jedoch von der einmonatigen Mindestfrist abgewichen werden. Anders verhielt es sich bei fristlosen Abberufungen, die allerdings nach § 7 Abs.2 der Arbeitsordnung nur im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens erfolgen durften. Die Abberufung hat schriftlich zu erfolgen und soll die Gründe dafür dem Abberufenen bekanntgeben. Gleichzeitig wird die Berufungsurkunde eingezogen. Nach einer fristgemäßen Abberufung setzt die weitere Beschäftigung als Lehrkraft oder Erzieher wieder ein, nachdem ein entsprechender Arbeitsvertrag neu abgeschlossen wird.

Bei Streitigkeiten über Berufung und Abberufung entscheiden nicht die Konfliktkommissionen oder Kreisgerichte. Einsprüche von Funktionären, die nicht durch den Kreistag berufen wurden (stellvertretende Direktoren, Kindergartenleiterinnen, Jugendherbergsleiter, Direktoren von Betriebsberufsschulen), können innerhalb von 14 Tagen an den Leiter des übergeordneten Organs gerichtet werden. Das allgemeine Recht der Eingabe an übergeordnete Organe und Volksvertretungen bleibt davon unberührt. Das Verfahren der Berufung und Abberufung schränkt nicht die Mitwirkung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung bei Begründungen und Beendigungen ein.

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