08.08.11 | nokiland (195) Die Rolle der Gewerkschaften beim Arbeitsvertrag

Themen | Schule & Ausbildung

Die Rolle der Gewerkschaften beim Arbeitsvertrag

Das Arbeitsrechtsverhältnis im Bereich der Volksbildung wurde durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Kollegen und dem Rat des Kreises, durch den Kreisschulrat vertreten, geschlossen.

Ausgenommen waren davon Arbeitsrechtsverhältnisse, die durch Berufung oder Wahl begründet werden. Im GBA (Gesetzbuch der Arbeit der DDR) war festgelegt, daß die Gewerkschaften an der Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts mitwirken. Diese rühmliche und für heute wünschenswerte Gesetzgebung führt natürlich zur Frage, ob die Gewerkschaften einen maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt eines Arbeitsvertrages hatten und gewissermaßen als dritter Partner auftraten.

Die Gewerkschaften wurden in der DDR auch gern als „Schulen des Sozialismus“ bezeichnet.

In dieser Funktion gewährt der §§ 5 und 6 der GBA der Gewerkschaft als Vertreter der Interessen der Bevölkerung das Recht, das sozialistische Arbeitsrecht mitzugestalten und umfassend durchzusetzen. Der § 12 Abs. 2 des GBA thematisiert das spezieller für die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen. Sie hatten das Recht in Personalangelegenheiten mitzuwirken, besonders an Gesprächen zum Abschluss des Arbeitsvertrages mitzuwirken und zu Beurteilungen Stellung zu nehmen. Der Charakter des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) als Klassenorganisation der Arbeiterklasse der DDR macht es aber unmöglich, dass die Gewerkschaften staatliche Pflichten abdeckten. Die Gewerkschaften entschieden entsprechend ihrer Satzung völlig selbständig, wie sie die vom Staat eingeräumten Rechte umsetzten. Da der Arbeitsvertrag die vom Staat verbindlich festgelegte Form zur Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen Werktätigem und Betrieb ist, kann die Gewerkschaft oder eine ihrer Leitungen kein Partner dieses Vertrages sein. Das alles schloss natürlich nicht aus, dass die Gewerkschaften durch ihr Mitwirkungs- und Kontrollrecht zum Zustandekommen eines Arbeits-, Änderungs- oder Aufhebungsvertrages beitragen konnten und Einfluss auf den Inhalt nahmen.

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