Themen | Schule & Ausbildung
Weisungsbefugnis der Schulleitungsmitglieder
Bereits die Schulordnung vom 20. Oktober 1967 (GBl. II S. 769) bekräftigte in § 11, dass der Direktor einer Schule der staatliche Einzelleiter seiner Einrichtung sei. Der Direktor ernannte die Mitglieder der Schulleitung entsprechend den Bedingungen an seiner Schule und stützte sich in seiner Tätigkeit auf sie. Er leitete die Mitglieder der Schulleitung an, übertrug ihnen Aufgaben und delegierte die Weisungsbefugnis.
Der § 23 der Schulordnung betonte, dass durch die Tätigkeit der Schulleitung die persönliche Verantwortung des Direktors für die Gesamtleitung der Schule einschließlich Hort unberührt bleibt. Persönliche Verantwortung wurde nicht delegiert, trotz der möglichen Delegierung von Weisungsbefugnissen. In der Schulordnung (§§ 21 und 23) stand, dass der Direktor den Schulleitungsmitgliedern Aufgaben oder Aufgabenbereiche überträgt, bei denen es sich um sachlich und zeitlich fest abgegrenzte Einzelaufgaben oder Aufgabenkomplexe handelte, die natürlich der konkreten Schulsituation entsprechen müssen. Vor dem Erteilen eines konkreten Auftrags an das Schulleitungsmitglied musste eine gründliche Anleitung über den Inhalt und das Ziel der Aufgabe erfolgen. Das Übertragen einer bestimmten Aufgabe an das Schulleitungsmitglied war nicht automatisch mit einem Weisungsrecht gegenüber anderen Lehrern oder Erziehern verbunden. Der Direktor konnte jedoch an Mitglieder der Schulleitung für ganze Bereiche (zum Beispiel eine Fachkombination, die Organisierung der Fürsorge und der Aufsicht den Schülern gegenüber) oder für sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben (z. B. zur Anfertigung einer bestimmten Kontrollarbeit) auch das Weisungsrecht übertragen. In einem solchen Fall war das Mitglied der Schulleitung berechtigt, anderen Lehrern und Erziehern verbindliche Weisungen im Rahmen des jeweils konkreten Arbeitsrechts Verhältnisses zu erteilen. Vor dem Übertragen des Weisungsrechts war gründlich die Aufgabe zu beraten und der Inhalt der Weisungsbefugnis exakt abzugrenzen. Der § 23 der Schulordnung bestimmte außerdem, das Pädagogenkollektiv von der Art und dem Umfang dieses Weisungsrechts in Kenntnis zu setzen. Wurde das Weisungsrecht für einen ganzen Bereich übertragen, so war das schriftlich festzulegen.
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