Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik |
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Artikel 44 von 106 |
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Abschnitt II Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft
Kapitel 3 Die Gewerkschaften und ihre Rechte
Artikel 44.
(1) Die freien Gewerkschaften, vereinigt im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, sind die umfassende Klassenorganisation der Arbeiterklasse. Sie nehmen die Interessen der Arbeiter, Angestellten und Angehörigen der Intelligenz durch umfassende Mitbestimmung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft wahr. (2) Die Gewerkschaften sind unabhängig. Niemand darf sie in ihrer Tätigkeit einschränken oder behindern. (3) Die Gewerkschaften nehmen durch die Tätigkeit ihres Organisationen und Organe, durch ihre Vertreter in den gewählten staatlichen Machtorganen und durch ihre Vorschläge an die staatlichen und wirtschaftlichen Organe maßgeblich teil an der Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft, an der Leitung und Planung der Volkswirtschaft, an der Verwirklichung der wissenschaftlich-technischen Revolution, an der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen, des Gesundheitsund Arbeitsschutzes, der Arbeitskultur, des kulturellen und sportlichen Lebens der Werktätigen. Die Gewerkschaften arbeiten in den Betrieben und Institutionen an der Ausarbeitung der Pläne mit. Sie leiten die Ständigen Produktionsberatungen.
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Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik im Überblick:
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Abschnitt I |
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Kapitel 1 |
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Kapitel 2 |
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Abschnitt II |
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Kapitel 1 |
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Kapitel 2 |
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Kapitel 3 |
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Kapitel 4 |
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Abschnitt III |
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Kapitel 1 |
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Kapitel 2 |
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Kapitel 3 |
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Kapitel 4 |
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Abschnitt IV |
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Abschnitt V |
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